Bau- und Werkvertragsrecht

Mängelansprüche:
Als Auftraggeber einer Bauleistung können Sie im Fall eines Mangels z.B. Anspruch auf Nacherfüllung oder Erstattung der Selbstvornahmekosten haben. Als Auftragnehmer haben Sie ein Interesse an der Abwehr unberechtigter Mängelrügen. Wann eine Leistung mangelhaft ist und wann nicht, bestimmt sich maßgeblich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Es werden jedoch nicht immer konkrete Reglungen aufgenommen, sodass die Frage nach der Mangelfreiheit dann anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist.

Werklohnforderungen:
Bei einem Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung, des Werklohnes, verpflichtet.  Der Werklohnanspruch ist grundsätzlich erst mit der Fertigstellung und Abnahme des Werkes fällig, das heißt, der Werkunternehmer ist mit der Herstellung des Werkes vorleistungspflichtig.

Abnahmefiktion:
Die Abnahmefiktion tritt ein, wenn der Besteller sich binnen einer vom Bauunternehmer nach Fertigstellung gesetzten angemessenen Frist entweder überhaupt nicht zu dem Abnahmeverlangen äußert oder wenn er die Abnahme ohne Benennung von Mängeln verweigert. Bei Bestellern, die Verbraucher sind, gelten jedoch besondere Regeln. Sehr gerne beraten wir Sie in diesen werkvertraglichen Bereichen.

Prüffähige Schlussrechnung:
Die Vergütung – Schlussforderung – wird erst fällig, wenn der Besteller die Leistung des Bauunternehmers abgenommen und der Bauunternehmer dem Bestellter eine prüffähige Schlussrechnung gestellt hat. Sollten Sie hierzu Fragen haben, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Kündigungsrecht:
Das Gesetz sieht sowohl für Besteller als auch Handwerker ausdrücklich ein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund vor. Kündigungen von Bauverträgen sind schriftlich zu erklären. Gerne stehen wir Ihnen hierbei zur Verfügung.

Verbraucherbauvertrag:
Um dem "besonderen Schutzbedürfnis" der Verbraucher beim Abschluss größerer Bauverträge Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber zusätzliche Spezialregelungen für den Verbraucherbauvertrag geregelt. Diese Vorschriften nehmen den Bauunternehmer in einem Verbraucherbauvertrag mehr in die Verantwortung, da sie ihm zum Teil erhebliche zusätzliche Pflichten auferlegen bzw. dem Verbraucher zusätzliche Ansprüche einräumen. Gerne beraten und unterstützen wir Sie in diesen Bereichen.

Lieferantenregress bei Mängeln:
Baut der Handwerker im Rahmen eines Kaufvertrags mit einem Kunden mangelhafte Baumaterialen ein, kann dieser den Verkäufer des Materials aufgrund der infolge der Mangelbeseitigung angefallenen Aus- und Wiedereinbau-Kosten in Anspruch nehmen, wenn der Verkäufer den Mangel am Baumaterial nicht verschuldethat. Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche stehen wir Ihnen beratend, außergerichtlich und gerichtlich zur Verfügung.

Wir freuen uns auf die Vereinbarung eines persönlichen Besprechungstermins.

Kontakt:
Telefon: 07161 / 96127-30
Telefax: 07161 / 96127-42
Email:    info@rae-jaeger.de

Ihr Ansprechpartner:
Jörg Lohrmann
Rechtsanwalt

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